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Privatanteil Geschäftsfahrzeug: Die 0,9-%-Regel und was im Lohnausweis stehen muss

Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitnehmer ein Geschäftsfahrzeug auch privat nutzt, muss diesen Vorteil korrekt im Lohnausweis deklarieren. Die Regeln sind klar – werden aber in der Praxis häufig falsch oder gar nicht umgesetzt. Fehler beim Privatanteil können bei einer Steuerprüfung teuer werden: für den Arbeitnehmer als nachbesteuerbares Einkommen, für den Arbeitgeber als AHV-Nachforderung.

So funktioniert die 0,9-%-Regel

Die Pauschalregelung lautet: 0,9 % des Kaufpreises des Fahrzeugs (exkl. MWST) pro Monat sind als Naturallohn zu deklarieren, mindestens jedoch CHF 150 pro Monat. Dieser Betrag wird unter Ziffer 2.2 des Lohnausweises eingetragen. Zusätzlich ist Feld F anzukreuzen («unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort»), was dazu führt, dass der Fahrtkostenabzug des Arbeitnehmers in der Steuererklärung entfällt. Alternativ zur Pauschalregelung kann der Privatanteil anhand des tatsächlich gefahrenen Privatkilometer berechnet werden – dazu braucht es ein vollständiges, lückenloses Bordbuch. Der Kilometersatz beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro km (erhöht von 0.70).

Praktische Tipps für Arbeitgeber und Lohnbüros

Überprüfen Sie jetzt zur Jahresmitte, ob alle Fahrzeugbenefits in Ihrer Lohnsoftware korrekt hinterlegt sind. Stellen Sie sicher, dass Kaufpreise aktuell sind – gerade bei Occasionen oder Leasingfahrzeugen mit verändertem Restwert. Bei Fahrzeugen, die mehreren Mitarbeitenden zur Verfügung stehen, ist zu klären, wer den Privatanteil trägt. Für Selbständigerwerbende, die ein betriebliches Fahrzeug auch privat nutzen, gilt: Der Privatanteil ist als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu deklarieren, nicht im Lohnausweis – aber ebenfalls zu 0,9 % oder nach Bordbuch.

Wir unterstützen Sie bei der korrekten Deklaration und der Abstimmung mit Ihrer Lohnbuchhaltung.

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