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Steuererklärung 2025 noch nicht eingereicht? So nutzen Sie die Sommerfristen richtig

Der Stapel liegt seit Monaten auf dem Schreibtisch, die Belege sind halb sortiert, und eigentlich wollte man die Steuererklärung «noch vor den Sommerferien» erledigen: Wer sich hier wiedererkennt, ist in guter Gesellschaft. Ein beachtlicher Teil der Steuerpflichtigen reicht die Steuererklärung erst nach der ordentlichen Frist ein – was völlig legal ist, solange rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragt wurde. Doch genau jetzt, im Hochsommer, laufen in vielen Kantonen die ersten verlängerten Fristen aus. Wer nichts unternimmt, riskiert Mahngebühren, Bussen und im schlimmsten Fall eine Veranlagung nach Ermessen. In diesem Beitrag zeigen wir, welche Fristen gelten, wie Sie eine Verlängerung richtig beantragen und warum sich professionelle Unterstützung gerade jetzt auszahlt.

Fristen sind kantonal – ein Überblick

Eine schweizweit einheitliche Abgabefrist gibt es nicht: Jeder Kanton regelt Einreichung und Verlängerung selbst. Üblich ist eine ordentliche Frist am 31. März, in einigen Kantonen auch Ende April. Fristverlängerungen sind fast überall möglich – meist online mit wenigen Klicks und in der Regel kostenlos. Die Maximalfristen unterscheiden sich aber deutlich: Viele Kantone verlängern standardmässig bis zum 30. September, teils gegen begründetes Gesuch bis zum 30. November; im Kanton Zürich etwa kann eine bereits bewilligte Verlängerung bis 30. September ab August nochmals bis Ende November erstreckt werden, in Solothurn ist die kostenlose Verlängerung nur bis Ende Juli möglich, danach wird ein gebührenpflichtiges Gesuch nötig. Entscheidend ist: Die Verlängerung muss beantragt werden, bevor die laufende Frist abläuft – ein nachträgliches Gesuch heilt die Verspätung nicht. Prüfen Sie deshalb jetzt, welche Frist in Ihrem Kanton für Sie konkret läuft.

Mahnung, Busse, Ermessensveranlagung: die Eskalationsstufen

Was passiert, wenn die Frist verstreicht? Zunächst meldet sich die Steuerverwaltung mit einer Mahnung, die je nach Kanton mit einer Gebühr von etwa 40 bis 60 Franken verbunden ist. Bleibt auch die Mahnfrist ungenutzt, folgt in der Regel eine zweite, kostenpflichtige Mahnung – und danach wird es unangenehm: Die Behörde schätzt Einkommen und Vermögen nach pflichtgemässem Ermessen ein. Solche Ermessensveranlagungen fallen erfahrungsgemäss selten zugunsten der Steuerpflichtigen aus, denn geschätzt wird bewusst eher hoch. Dagegen wehren kann man sich nur eingeschränkt: Eine Einsprache ist bei Ermessensveranlagungen nur zulässig, wenn die versäumte Steuererklärung vollständig nachgereicht wird und die offensichtliche Unrichtigkeit nachgewiesen werden kann. Zusätzlich drohen Ordnungsbussen, die bei wiederholter Verletzung der Verfahrenspflichten empfindlich steigen können. Kurz: Jede Eskalationsstufe kostet Geld und Nerven – und alle sind vermeidbar.

Fristverlängerung richtig beantragen

Der Weg zur Verlängerung ist in den meisten Kantonen erfreulich unkompliziert: Über das Online-Portal der Steuerverwaltung lässt sich die Frist mit der Referenznummer der Steuererklärung in wenigen Minuten erstrecken. Wichtig sind drei Punkte. Erstens: Bewahren Sie die Bestätigung auf – bei Unklarheiten ist sie Ihr Nachweis. Zweitens: Tragen Sie sich die neue Frist ein, denn eine weitere Verlängerung ist nicht in jedem Kanton möglich. Drittens: Denken Sie an allfällige Nebenpflichten, etwa wenn Sie in mehreren Kantonen steuerpflichtig sind – zum Beispiel wegen einer Ferienwohnung oder Liegenschaft ausserhalb des Wohnkantons. Und nicht vergessen: Die Fristverlängerung verschiebt nur die Einreichung, nicht die Zinsrechnung. Wer mit einer Nachzahlung rechnet, fährt oft besser, wenn er die provisorische Rechnung anpasst oder freiwillig eine Akontozahlung leistet, um Ausgleichszinsen zu vermeiden.

Selbständigerwerbende und komplexe Verhältnisse: früh dran sein lohnt sich

Für Selbständigerwerbende, Eigentümerinnen mehrerer Liegenschaften oder Personen mit Wertschriftendepots ist die Steuererklärung mehr als Formularausfüllen: Geschäftsabschluss, Abschreibungen, Unterhaltskosten und Vorsorgebeiträge wollen sauber aufbereitet sein. Wer bis im Herbst wartet, gerät in die Hochsaison der Treuhandbranche – und riskiert, dass für Optimierungen keine Zeit mehr bleibt. Dabei liegt gerade hier Potenzial: Einkäufe in die Pensionskasse, Beiträge an die Säule 3a, der richtige Zeitpunkt für Liegenschaftsunterhalt oder die Abgrenzung von privaten und geschäftlichen Kosten lassen sich rückwirkend nicht mehr korrigieren, wohl aber fürs laufende Jahr planen. Unser Tipp deshalb: Nutzen Sie die ruhigeren Sommerwochen. Mit einer vollständigen Belegsammlung ist die Steuererklärung schnell erstellt – und Sie starten ohne Altlasten in den Herbst.

Melden Sie sich für ein unverbindliches Gespräch – wir übernehmen Ihre Steuererklärung, bevor aus der Frist eine Mahnung wird.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information (Stand: 22. Juli 2026) und ersetzt keine individuelle Beratung. Fristen und Gebühren variieren je nach Kanton und Einzelfall.

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