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MWST-Abrechnung fürs 2. Quartal: Frist Ende August – so vermeiden Sie Verzugszinsen

Mitten in der Ferienzeit rückt für viele KMU und Selbständigerwerbende eine wichtige Frist näher: Die Mehrwertsteuer-Abrechnung für das zweite Quartal 2026 muss bis Ende August bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingereicht und bezahlt sein. Wer die Frist verpasst, zahlt Verzugszins – neu 4.0 Prozent pro Jahr.

Gerade der Sommer ist erfahrungsgemäss eine Stolperfalle: Die Buchhaltung bleibt während der Betriebsferien liegen, Belege fehlen, und plötzlich wird es Ende August eng. Wir zeigen, welche Fristen jetzt gelten, was sich beim Verzugszins geändert hat und wie Sie die Abrechnung stressfrei über die Bühne bringen.

Welche Fristen jetzt gelten

Wer quartalsweise abrechnet, muss die Abrechnung für das zweite Quartal (April bis Juni) innert 60 Tagen nach Quartalsende einreichen und die geschuldete Steuer im gleichen Zeitraum bezahlen – konkret also bis zum 31. August 2026. Dieselbe Frist gilt für Unternehmen, die mit Saldosteuersätzen halbjährlich abrechnen: Ihre Abrechnung für das erste Semester 2026 ist ebenfalls Ende August fällig. Wer auf die jährliche Abrechnung umgestellt hat, muss zwar keine Quartalsabrechnung einreichen, sollte aber die von der ESTV festgelegten Raten fristgerecht überweisen – auch hier laufen sonst Zinsen.

Speziell aufpassen müssen Unternehmen, die ihre MWST-Abrechnung extern erstellen lassen: Auch der beste Treuhänder kann nur abrechnen, was ihm vorliegt. Wenn die Belege des zweiten Quartals erst Mitte August eintreffen, wird es für eine saubere Abstimmung eng. Unsere Empfehlung deshalb: Übergeben Sie die Unterlagen vor den Betriebsferien, nicht danach. So bleibt genug Zeit für Rückfragen – etwa zu fehlenden Kreditorenrechnungen oder unklaren Buchungen – und die Abrechnung geht ohne Hektik und ohne Verzugszinsrisiko raus.

Verzugszins neu bei 4.0 Prozent

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Verzugszins auf Bundessteuern und -abgaben einheitlich 4.0 Prozent, nach 4.5 Prozent im Vorjahr. Die Senkung geht auf die jährliche Überprüfung der Zinssätze durch das Eidgenössische Finanzdepartement zurück. Wichtig zu wissen: Der Verzugszins ist bei der Mehrwertsteuer ohne Mahnung geschuldet – er beginnt automatisch mit Ablauf der Zahlungsfrist zu laufen. Vier Prozent klingen nach wenig, summieren sich bei grösseren Steuerbeträgen aber rasch: Bei einer MWST-Schuld von 50’000 Franken kostet ein Vierteljahr Verspätung bereits rund 500 Franken – Geld, das sich mit etwas Planung leicht sparen lässt.

Fristverlängerung: möglich, aber kein Freipass

Wer die Abrechnung nicht rechtzeitig fertigstellen kann, beantragt im ePortal der ESTV mit wenigen Klicks eine Fristverlängerung für die Einreichung – in der Regel um bis zu drei Monate. Doch Achtung: Die Verlängerung betrifft nur die Einreichung der Abrechnung, nicht die Zahlungsfrist. Der Verzugszins läuft ab September trotzdem. Die bewährte Lösung: Überweisen Sie fristgerecht eine provisorische Zahlung in der Höhe der voraussichtlich geschuldeten Steuer. Fällt die definitive Abrechnung tiefer aus, erhalten Sie die Differenz zurück; liegt sie höher, verzinst sich nur der Restbetrag.

Typische Fehler in der Quartalsabrechnung

In der Beratungspraxis sehen wir immer wieder dieselben Stolpersteine: Vorsteuerabzüge ohne korrekte Belege, vergessene Privatanteile etwa beim Geschäftsfahrzeug, falsch abgegrenzte Leistungsdaten bei Rechnungen um den Quartalswechsel oder fehlende Korrekturen bei Debitorenverlusten. Auch die seit 2025 geltende Plattformbesteuerung sorgt weiterhin für Unsicherheit: Wer über Online-Marktplätze verkauft, muss prüfen, ob die Plattform die MWST-Pflicht für diese Umsätze übernimmt. Eine saubere Umsatzabstimmung zwischen Buchhaltung und Abrechnung deckt die meisten Fehler auf, bevor die ESTV sie findet – und erspart böse Überraschungen bei einer späteren Kontrolle.

So entlasten Sie sich nachhaltig

Wiederkehrender Quartalsstress ist oft ein Symptom, kein Naturgesetz. Wer Belege laufend digital erfasst statt quartalsweise Ordner zu wälzen, hat die Abrechnung in einem Bruchteil der Zeit erstellt. Unternehmen mit einem steuerbaren Jahresumsatz bis 5’005’000 Franken können zudem prüfen, ob die jährliche MWST-Abrechnung für sie eine Entlastung wäre – vorausgesetzt, die Steuer wird diszipliniert zurückgelegt. Und wer die Abrechnung ganz abgeben möchte, delegiert sie an einen Treuhandpartner, der Fristen, Raten und Sonderfälle im Blick behält.

Lassen Sie die Q2-Abrechnung nicht zur Ferien-Altlast werden: Melden Sie sich für ein unverbindliches Gespräch – wir kümmern uns um Ihre Mehrwertsteuer.

Hinweis: Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen (Stand: 7. Juli 2026) und ersetzt keine individuelle Beratung. Massgebend sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die kantonale Praxis.

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