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Homeoffice-Abzug 2026: Was Angestellte und Selbständige in der Steuererklärung geltend machen können

Homeoffice ist in der Schweiz längst zum Alltag geworden – die steuerliche Behandlung ist aber kantonal unterschiedlich geregelt und wird in der Praxis häufig falsch eingetragen. Wer regelmässig von zu Hause aus arbeitet, kann unter bestimmten Voraussetzungen Kosten abziehen. Die Regeln für Angestellte und Selbständigerwerbende unterscheiden sich dabei grundlegend.

Regelung für Angestellte

Angestellte können Homeoffice-Kosten steuerlich abziehen, wenn der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt – und die Heimarbeit betrieblich notwendig ist. In diesem Fall akzeptieren viele Kantone eine anteilige Abzugsfähigkeit der Miet- und Nebenkosten. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Arbeitszimmerfläche ÷ Gesamtwohnfläche) × (Jahreskaltmiete + Nebenkosten) × (Homeoffice-Tage ÷ 220 Arbeitstage). Wichtig: Wer ein Geschäftsauto zur Verfügung hat (Feld F angekreuzt im Lohnausweis), verliert den Fahrtkostenabzug – hat dafür aber unter Umständen Anspruch auf den Homeoffice-Abzug. Eine Doppeldeklaration ist nicht möglich.

Regelung für Selbständigerwerbende und KMU-Inhaber

Für Selbständigerwerbende und Einzelunternehmen gelten grosszügigere Regelungen: Wer ein Arbeitszimmer ausschliesslich oder überwiegend für die Geschäftstätigkeit nutzt, kann die entsprechenden Miet- oder Eigenkapitalkosten direkt als Geschäftsaufwand abziehen. Auch Telefonkosten, Internetanschluss und ein Teil der Strom- und Heizkosten sind anteilig abziehbar. Bei GmbH-Inhaber-Geschäftsführern, die kein separates Büro haben, empfiehlt sich eine formelle Büroraummiete zwischen privater Person und GmbH – korrekt vertraglich geregelt und fremdvergleichskonform.

Wir helfen Ihnen, die optimale Abzugsmethode zu ermitteln und korrekt zu dokumentieren.

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