Was Ihre Wohnung abwerfen darf: Der Bund regelt die zulässige Rendite neu
Wer eine Wohnung vermietet, stellt sich früher oder später dieselbe Frage: Wie viel darf der Mietzins eigentlich abwerfen, ohne dass er als missbräuchlich gilt? Die Antwort steht seit Jahrzehnten nur teilweise im Gesetz. Artikel 269 des Obligationenrechts spricht von einem übersetzten Ertrag, überlässt die Definition aber weitgehend dem Bundesgericht. Das Ergebnis ist eine Praxis, die sich über einzelne Urteile entwickelt hat und für Laien kaum noch nachvollziehbar ist. Der Bundesrat will das ändern. Am 25. Februar 2026 hat er die Vernehmlassung zu einer Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen eröffnet, die bis zum 5. Juni 2026 lief. Für Eigentümerinnen und Eigentümer von Renditeliegenschaften ist das keine juristische Randnotiz, sondern eine Vorlage, die direkt in die eigene Kalkulation hineinwirkt.
